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Anträge & Anfragen
27.10.2020, 21:20 Uhr | Alzey-Worms
 
Antrag: Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Alzey-Worms
Für die nächste Sitzung des Kreistages Alzey-Worms am 27.10.2020 stellt die CDU-Kreistagsfraktion, folgenden Antrag:

„Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Alzey-Worms vom 13. August 2019“

Alzey-Worms -

Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Hauptsatzung des Landkreises Alzey-Worms vom 13. August 2019 zu überarbeiten und dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Bei der Überarbeitung sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Die Fachausschüsse erhalten mehr Entscheidungskompetenz und dürfen vor allem abschließend Aufträge und Zuschüsse aus ihrem Bereich bis zu einer gewissen Höhe vergeben.
  • Auftragsvergaben und die Gewährung von Zuschüssen durch den Kreisausschuss werden betragsmäßig begrenzt. Darüber hinaus gehende Vergaben oder Zuschussgewährungen werden vom Kreistag entschieden.
  • Der Kreistag kann gemäß § 37, Abs. 3 LKO jederzeit Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern. § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung ist in diesem Punkt noch eindeutiger zu formulieren, da die ADD als Aufsichtsbehörde dies rechtlich anders bewertet.

 

Begründung:

 

Bei der Hauptsatzung handelt es sich um ein ergänzendes Verfassungsstatut des Landkreises, weil in den Fällen, in denen die Landkreisordnung (LKO) den Landkreisen ausdrücklich einen Spielraum lässt oder keine Regelungen trifft, wichtige Angelegenheiten beispielsweise der Organisation und der Verfassung des Landkreises in der Hauptsatzung geregelt werden können. So sind in der Hauptsatzung auch die Zuständigkeiten der Ausschüsse oder des Landrates in bestimmten Angelegenheiten geregelt.

 

So steht in § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung, dass der Kreisausschuss Aufträge vergeben, Zuschüsse gewähren oder sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplanes beschließen kann, soweit nicht ein sonstiger Ausschuss vom Kreistag damit beauftragt ist oder es nicht auf den Landrat übertragen wurde.

 

In unserem Landkreis hat lediglich noch der Werksausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb fast die gleichen Rechte wie der Kreisausschuss.

Alle anderen Ausschüsse haben in finanziellen Angelegenheiten maximal beratende Funktionen.

In anderen Landkreisen ist dies anders geregelt. Dort haben auch die Fachausschüsse das Recht, finanzielle Entscheidungen bis zu einer gewissen Höhe zu treffen, beispielsweise im Landkreis Trier-Saarburg.

 

In der letzten Zeit mehren sich die Stimmen aus der Mitte des Kreistages, dass auch bei uns die Fachausschüsse und der Kreistag selbst mehr Entscheidungskompetenz erhalten sollen, so beispielsweise in der Sitzung des Kreistages vom 30. Juni 2020 oder in den letzten Kreisausschusssitzungen.

 

Nachdem eine mögliche Änderung der Hauptsatzung durch unsere Fraktion in den Gremien thematisiert wurde, schlug der Landrat vor, dass wir einen offiziellen Antrag zur Änderung der Hauptsatzung im Kreistag einbringen sollen. Er würde einem solchen Vorschlag offen gegenüberstehen.

 

Daher haben wir nun die o.g. Änderungsvorschläge eingebracht.

Unserer Ansicht nach sollen die Fachausschüsse mehr Entscheidungskompetenzen, vor allem in finanzieller Hinsicht, erhalten. Denn aktuell haben sie – mit Ausnahme des Werksausschusses und des Jugendhilfeausschusses - lediglich beratende Funktion.

 

Von den Fraktionen werden die entsprechenden Fachleute in die jeweiligen Ausschüsse entsendet. Diese Kompetenz sollte zukünftig viel stärker genutzt und damit wertgeschätzt werden, wozu als wesentliches Element auch die Entscheidungskompetenz gehört. Dadurch würde man auch das ehrenamtliche Engagement der Ausschussmitglieder enorm aufwerten. Auch für den Landkreis selbst und den Kreistag stellt die Nutzung des vorhandenen Fachwissens in den Gremien einen Gewinn dar.

 

Natürlich müssten die jeweiligen Fachausschüsse dann öfter tagen, damit auch zeitnah Entscheidungen getroffen und beispielsweise Aufträge vergeben werden können.

Die aktuelle Praxis, dass die Fachausschüsse vorberaten und der Kreisausschuss beispielsweise bei Vergaben dann abschließend entscheidet, ist nicht zielführend. Diese Vorgehensweise ist auch weniger effizient und wertet die anderen Ausschüsse und ihre Mitglieder auch gegenüber dem Kreisausschuss ab.

 

Denn es müssen sich bei gleichen Sachverhalten zwei Ausschüsse mit derselben Materie beschäftigen, einmal der mit den entsprechenden Fachleuten ausgestattete Fachausschuss und einmal der Kreisausschuss als „Generalvergabeorgan“ des Landkreises.

Darüber hinaus wollen wir auch den Kreistag als das höchste Entscheidungsorgan des Landkreises aufwerten und die Kompetenzen des Kreisausschusses bei der Vergabe von Aufträgen, Zuschüssen, usw. reduzieren. So soll der Kreisausschuss zukünftig Aufträge bis maximal 750.000 Euro im Einzelfall vergeben dürfen. Danach wäre der Kreistag zuständig. Eine solche Begrenzung findet sich beispielsweise in der Hauptsatzung des Landkreises Mainz-Bingen wieder.

 

Dadurch würden Entscheidungen von großer finanzieller Tragweite wieder von dem Gremium getroffen werden, welches das oberste Organ des Landkreises ist und auch von den Bürgerinnen und Bürgern dafür direkt gewählt wurde. Der Kreistag steht auch viel stärker im Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung, was auch zu einer Stärkung der Demokratie und ihrer gewählten Repräsentanten führen dürfte.

Im Übrigen steht in § 25 Abs. 3 LKO, dass die „Verfügung über Kreisvermögen“ lediglich bis zu einer bestimmten Wertgrenze auf Ausschüsse übertragen werden darf. In unserer Hauptsatzung gibt es diese Begrenzung überhaupt nicht.

 

Abschließend soll in der Hauptsatzung in § 4 Abs. 4 noch genauer klargestellt werden, dass der Kreistag nach § 37 Abs. 3 LKO jederzeit Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern kann, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

Die ADD als Aufsichtsbehörde ist der rechtlichen Ansicht, dass eine Angelegenheit, welche der Kreistag auf einen Ausschuss übertragen hat, vom Kreistag nicht mehr zurückgeholt und entschieden werden darf. Nur wenn der Kreistag die Hauptsatzung ändern würde, wäre dies danach wieder möglich. Dies teilte die ADD der Kreisverwaltung vor einiger Zeit aufgrund einer Beschwerde der CDU-Fraktion so mit.

 

Diese Rechtsauffassung der ADD ist eindeutig falsch. So verweist der Kommentar zu § 37 LKO auf die Kommentierung zum entsprechenden § 44 der GemO, der inhaltlich das Gleiche regelt. Dort steht in der Kommentierung: „…dass dem Gemeinderat (hier Kreistag) gegenüber den Ausschüssen ein umfassendes Rückholrecht zusteht. Der Gemeinderat (hier Kreistag) ist das Kreationsorgan. Von ihm leiten die Ausschüssen ihre Befugnisse ab. Daher muss der Gemeinderat (hier Kreistag) jederzeit auch die Möglichkeit haben, korrigierend eingreifen zu können“. Im Weiteren verweisen wir auf die umfassende Kommentierung zu diesem Paragrafen.

 

Da die ADD als Aufsichtsbehörde dies entgegen der herrschenden Meinung aber anders sieht, muss unserer Ansicht nach die Hauptsatzung hier noch genauer formuliert werden, damit dieses jederzeitige Rückholrecht unserem Kreistag auch eindeutig zusteht.

Ansonsten kommt es beispielsweise auch in Zukunft vor, dass wir direkt vor einer Kreistagssitzung eine Kreisausschusssitzung durchführen, um Aufträge zu vergeben. Dies entbehrt jeder Logik, widerspricht den rechtlichen Vorgaben, ist ineffizient und niemandem zu vermitteln.